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Brexit 2021- neue aufenthaltsrechtliche Regelungen in Deutschland und im Vereinigten Königreich

15 January 2021

Mit dem 31. Dezember 2020 endete die Arbeitnehmerfreizügigkeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich endgültig. Wir zeigen Ihnen worauf Unternehmen und Arbeitnehmer nun achten sollten. 

Das Vereinigte Königreich ist am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ("EU") ausgetreten ("Brexit"). Bis zum 31. Dezember 2020 galt ein Übergangszeitraum, während dessen das bisherige Recht unverändert weitergalt. Der Übergangszeitraum ist nun abgelaufen.

Wir wollen Ihnen nachfolgend einen kurzen Überblick über einige aufenthaltsrechtlich relevante Änderungen ab dem 01. Januar 2021 geben.

I. Aufenthaltsrecht ab dem 01. Januar 2021:

Seit dem 1. Januar 2021 gelten sowohl im Vereinigten Königreich, als auch in Deutschland neue aufenthaltsrechtliche Regelungen.

1. Deutsche im Vereinigten Königreich:
Für deutsche Staatsangehörige, die bereits vor dem 31. Dezember 2021 Im Vereinigten Königreich lebten hat sich wenig geändert, sie müssen lediglich einen Antrag im Rahmen des EU Settlement Scheme stellen, um nach dem 30. Juni 2021 weiter im Vereinigten Königreich leben zu dürfen. Sie können, abhängig von der Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes, sog. „Pre-Settled Status“ oder „Settled Status“ erhalten. Der "Settled Status" bedeutet ein lebenslanges Daueraufenthaltsrecht, der "Pre-Settled Status" bedeutet ein auf 5 Jahre berfristetes Aufenthaltsrecht.

Nach Informationen der britischen Regierung benötigen deutsche Staatsangehörige auch ab dem 01. Januar 2021 für Besuchs- und Geschäftsreisen bis zu 180 Tagen kein Visum. Zu beachten ist allerdings, dass der visumsfreie Aufenthalt nur zu bestimmten Geschäftsaktivitäten (wie z.B. Teilnahme an einer Konferenz oder an einem Meeting) berechtigt. Zu beachten ist auch, dass eine Einreise ins Vereinigte Königreich mit dem Personalausweis nur bis zum 30. September 2021 möglich ist, anschließend geht dies nur noch mit einem gültigen Reisepass.

Wer seinen Wohnsitz künftig von Deutschland ins Vereinigte Königreich verlegen möchte, muss vorher ein Visum beantragen und verschiedene Kriterien erfüllen.

Nähere Informationen finden Sie unter https://www.gov.uk/guidance/visiting-the-uk-as-an-eu-eea-or-swiss-citizen

2. Briten in Deutschland:
Britische Staatsangehörige, die bis zum 01. Januar 2021 bereits berechtigt waren in Deutschland zu arbeiten haben die gleichen Rechte wie vor dem Brexit. Ihr Status wurde praktisch "eingefroren". 

Dies gilt qua Gesetz, allerdings benötigen britische Staatsangehörige, die bereits am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnten und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben möchten ein Aufenhaltsdokument der zuständigen Ausländerberhörde. Um das neue Aufenthaltsdokument zu erhalten müssen britische Staatsangehörige ihren Aufenthalt bis zum 30. Juni 2021 bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde anzeigen. Hierfür müssen sie ein Formular ausfüllen und bestimmte Nachweise (z.B. Kopie Reisepass, aktueller Gehaltsnachweis für Arbeitnehmer) beibringen. 

Beachte:
Britische Staatsangehörige in diesem Sinne sind nur "British Citizens", nicht aber Personen mit einer "British Nationality (Overseas)". 

Dies gilt hingegen nicht für britische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz erst ab dem 01. Januar 2021 nach Deutschland verlegen möchten (z.B. zu Studienzwecken, zur Erwerbstätigkeit oder zum Familiennachzug). Für diese gilt das allgemeine Ausländerrecht für Drittstaatsangenhörige und sie benötigen einen Aufenthaltstitel, lediglich für die Einreise ist wie für einige andere priviligierte Staaten (z.B. USA) kein Visum erforderlich. Auch für Besuchs-und/ oder Geschäftsreisen mit einer Aufenthaltsdauer von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ist kein Visum erforderlich.

Britische Fachkräfte und sonstige Beschäftigte können einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zur Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses mit Vorrangprüfung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilen.

II. Praktische Hinweise für Arbeitgeber:

Bis zum 30. Juni 2021 können britische Staatsangehörige auch ohne Aufenthaltsdokument beschäftigt werden und diese können weiterhin arbeiten. Arbeitgeber benötigen keine Nachweise und müssen auch keine zusätzlichen Dokumente aufbewahren.

Ab dem 1. Juli 2021 sollten sich Arbeitgeber das Aufenthaltsdokument vorlegen lassen und sinnvollerweise einen Vermerk in der Personalakte machen. 

Britische Staatsangehörige, die ab dem 01. Januar 2021 nach Deutschland einreisen und weder ein Aufenthaltsdokument, noch einen anderen Aufentstitel besitzen, benötigen- wie andere Drittstaatsangehörige- zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit die Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde. Ohne eine solche Erlaubnis dürfen britische Staatsangehörige nicht beschäftigt werden. Andernfalls liegt eine illegale Ausländerbeschäftigung vor und es drohen u.a. Bußgelder und schlimmstenfalls ein künftiges Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Wir hoffen, Ihnen mit dieser Übersicht einen guten Einblick in die neuen aufenthaltsrechtlichen Regelungen gegeben zu haben. Selbstverständlich werden wir Sie fortlaufend über aktuelle Entwicklungen informieren. Bei Rückfragen zu den genannten Themen können Sie sich jederzeit telefonisch oder per E-Mail an unsere Kollegen in unseren Büros in Berlin, Düsseldorf, München und Köln wenden. 

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