• DE
Choose your location?
  • Global Global
  • Australian flag Australia
  • French flag France
  • German flag Germany
  • Irish flag Ireland
  • Italian flag Italy
  • Polish flag Poland
  • Qatar flag Qatar
  • Spanish flag Spain
  • UAE flag UAE
  • UK flag UK

Die Betriebsratswahl 2022 als Herausforderung für Arbeitgeber – Erste Schritte nach der Wahl (Teil 5)

02 February 2022

In Teil 5 unserer Artikelreihe zur Betriebsratswahl widmen wir uns den ersten Schritten nach der Wahl.

Sobald die Betriebsratswahl beendet ist, stehen der Arbeitgeber und die neuen Betriebsratsmitglieder vor der Herausforderung, ihre künftige Zusammenarbeit sinnvoll und für beide Seiten nutzbringend zu gestalten. Nicht zuletzt in Pandemiezeiten sind hier Konflikte häufig vorprogrammiert.

Um diese möglichst auf ein Minimum zu reduzieren, bieten sich insbesondere die folgenden ersten Schritte nach der Wahl an.

1. Schritt: Aufbau einer Vertrauensbasis, Akzeptanz der jeweiligen Rollen

Nach Beendigung der Betriebsratswahl und der konstituierenden Sitzung des neuen Betriebsrats, in der der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter zu wählen sind, kann die eigentliche Betriebsratsarbeit beginnen.

In der Praxis bestehen jedoch auf Seiten beider Betriebsparteien nicht selten Schwierigkeiten, sich an das neue Gegenüber zu gewöhnen und dessen gesetzlich zugedachte Rolle zu akzeptieren, insbesondere, wenn zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt wurde.

Der Arbeitgeber hat keinerlei Motivation, sich von Arbeitnehmervertretern in seine Unternehmensführung und – gestaltung hineinregieren zu lassen, die Arbeitnehmervertreter wollen gerade in unsicheren Zeiten möglichst maximal die Interessen der Belegschaft wahren und verlieren dabei nicht selten die wirtschaftlichen Auswirkungen und die Wettbewerbssituation des Unternehmens aus den Augen.

Hier ist es hilfreich und notwendig, sich in die Rolle des jeweiligen Gegenüber zu versetzen und diese zu akzeptieren und auch die positiven Aspekte der gesetzlich gewollten Zusammenarbeit zu sehen. So ist es für Arbeitgeber nicht nur nachteilig, sondern häufig auch sehr vorteilhaft, einen einzigen Ansprechpartner zu haben, der gebündelt die Interessen der Arbeitnehmer vertritt. Umgekehrt nützt die vermeintlich erfolgreichste Betriebsratsarbeit nichts, wenn dabei die gemeinsame Existenzgrundlage aller Unternehmensangehörigen gefährdet und damit eben nicht mehr "zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs" (vgl. § 2 Abs. 1 BetrVG) gehandelt wird.

2. Schritt: Konfliktthemen analysieren und benennen

Zunächst einmal sollten alle Konflikte, die noch aus der Wahl stammen und mit in die neue Amtsperiode übertragen werden könnten, offen benannt und nach Möglichkeit gelöst werden, um eine dauerhafte Hemmung der Zusammenarbeit zu verhindern und eine von vornherein unbelastete Zusammenarbeit zu gewährleisten.

Sodann sollte gemeinsam ein grober Fahrplan für die Amtsperiode erstellt werden mit allen großen und kleinen Projekten und allen bereits absehbaren Konfliktthemen, die zu lösen sind.

Rein pandemiebedingt dürfte es sich hierbei bei vielen Unternehmen u.a. um Kurzarbeit und Personalanpassungsmaßnahmen, die Ein- und Durchführung von Homeoffice und Mobiler Arbeit, die (weitere) Digitalisierung von Arbeitsprozessen und um Themen rund um den Impfstatus der Mitarbeiter handeln.

3. Schritt: Gemeinsame Grundregeln aufstellen

Bereits durch die Aufstellung von gemeinsamen Grundregeln der Zusammenarbeit lassen sich viele Konflikte im Ansatz vermeiden.

So sollten z.B. nach Möglichkeit gemeinsame Grundsätze dazu entwickelt werden, wann "betriebliche Notwendigkeiten" der Abhaltung von Betriebsratssitzungen während der Arbeitszeit entgegenstehen (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), wie und wann Ab- und Rückmeldungen für die Betriebsratstätigkeit zu erfolgen haben, wie Schulungs- und Bildungsveranstaltungen erfolgen sollen und wann "betriebliche Notwendigkeiten" der Teilnahme an solchen Veranstaltungen während der Arbeitszeit entgegenstehen (vgl. § 37 Abs. 6 Satz 3 ff. BetrVG) etc.

Auch sollte regelmäßig das vom Gesetzgeber vorgesehene "Monatsgespräch" zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) stattfinden, um frühzeitig Konfliktsituationen erkennen zu können.

Sollten Sie Fragen zu dem oben genannten Thema haben, stehen Ihnen unsere Kolleginnen und Kollegen in unseren Büros in Berlin, Düsseldorf, Köln und München jederzeit gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

Further Reading